Verkaufs- und Lieferbedingungen von Comerca GmbH
– Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen –
1. Geltung für zukünftige Geschäfte – Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung, gelten grundsätzlich für alle Kauf- und Liefervorgänge zwischen Unternehmern und Comerca GmbH („Comerca GmbH“) oder einem im Sinne des § 15 AktG mit Comerca GmbH verbundenen Unternehmen über den Online-Shop sowie über weitere Vertriebswege, insbesondere per E-Mail oder Telefon, soweit die Parteien in ihrem individuell verhandelten Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren. Diese Unternehmen werden im Folgenden als „Kunden“ bezeichnet.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung, es sei denn, Comerca GmbH hat ausdrücklich schriftlich oder per Textform ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die Ware für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit oder als sonstiger zulässiger Geschäftskunde bestellt.
2. Angebot, Vertragsschluss, Liefergegenstand
2.1 Die Angebote von Comerca GmbH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Präsentation von Waren im Online-Shop stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Kaufangebot abzugeben.
2.3 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für Comerca GmbH nur verbindlich und führen zu einem Vertragsschluss, soweit sie schriftlich oder in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware ausgeführt werden.
2.4 Alle Lieferverpflichtungen von Comerca GmbH stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Comerca GmbH kann daher von dem individuellen Vertragsschluss ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der verfügbare Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur teilweise erschöpft und kann dadurch die gesamte Produktanforderung aus der Bestellung des Kunden nicht befriedigt werden, kann Comerca GmbH den verfügbaren Vorrat nach billigem Ermessen auf einen oder alle Käufer verteilen. Wenn hierdurch die gesamte Produktanforderung des Kunden nicht erfüllt werden kann, ist der Kunde berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.
2.5 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Comerca GmbH ist der schriftliche oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen von Comerca GmbH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlich oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass die Zusagen oder Abreden verbindlich fortgelten.
2.6 Ergänzungen oder Abänderungen von getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter von Comerca GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.7 Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte) sowie die Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung sind nur Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist. Sie sind – soweit sie nicht als solche gekennzeichnet sind - keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck im Rahmen des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks nicht beeinträchtigt wird. Auf die nachfolgende Ziff. 10 wird hingewiesen.
2.8 Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr ist der Kunde dafür verantwortlich, zu prüfen, ob die von Comerca GmbH bezogenen Produkte alle erforderlichen Voraussetzungen im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht für das Inverkehrbringen, Verkaufen, Bewerben und Benutzen im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen. Der Kunde ist ebenfalls für den Import sowie damit etwaig zusammenhängende Steuern und Einfuhrgenehmigungen zuständig.
3. Preise, Preisanpassung, elektronische Rechnung
3.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich "ab Werk" Ettlingen (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Comerca GmbH kann nach alleinigem Ermessen jederzeit Änderungen an Produkten und Preisen vornehmen; diese werden entsprechend im Onlineshop von Comerca GmbH veröffentlicht. Der Kunde ist vor Bestellung verpflichtet, die Spezifikationen und Preise zu prüfen.
3.3 Comerca GmbH behält sich das Recht vor, die Listenpreise, soweit diese dem Vertrag zugrunde liegen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Eine Preisanpassung findet nicht statt in Fällen, in denen die Lieferung vertragsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1 Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge mitzuteilen. Diese Daten finden sich auf allen Rechnungen von Comerca GmbH. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei Comerca GmbH eingehen, wird keine Gewähr für die richtige Verbuchung übernommen, so dass sich daraus von Comerca GmbH nicht zu vertretende Folgen in der Bestellabwicklung ergeben können.
4.2 Rechnungsbeträge sind grundsätzlich mit Erhalt der Ware fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Schriftform oder Textform vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ein, § 286 Abs. 3 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen kann Comerca GmbH von der bestätigten Bestellung ganz oder teilweise zurücktreten und die noch nicht ausgelieferten Produkte anders verwerten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
4.3 Es gelten ausschließlich die folgenden Zahlungsmethoden: Überweisung auf Rechnung oder Gutschriftverfahren, Vorauskasse per Überweisung, Lastschrift bzw. Bankeinzugsverfahren (in Euro). Comerca GmbH behält sich vor, neue Kunden oder im Einzelfall der jeweiligen Bestellung nur gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
6.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Comerca GmbH unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, z. B. durch die Verwendung von Incoterms, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Entladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen im Hinblick auf jede Teillieferung.
6.3 Die Sendung wird von Comerca GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Lieferzeit
7.1 Die von Comerca GmbH in Aussicht gestellten Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese in Schriftform oder Textform durch Comerca GmbH bestätigt sind. Die während eines Bestellvorgangs auf der Internetseite von Comerca GmbH angegebenen Liefertermine stellen keine solche Bestätigung dar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt, bis zu dem Comerca GmbH alle Verpflichtungen in Bezug auf die vereinbarte Art der Lieferung (z.B. nach Incoterms) zu erfüllen hat.
7.2 Comerca GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Feuer, Explosionen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Verweigerung oder Rücknahme von Import- und Exportlizenzen durch die Regierung, Mangel an Rohstoffen und/oder sonstigen Produkten und/oder Bestandteilen) verursacht worden sind, die Comerca GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Comerca GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Comerca GmbH teilt dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Ist dem Kunden infolge der Verzögerung oder Unmöglichkeit die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schriftform oder Textform vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Gerät Comerca GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleichgültig aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung nach Maßgabe der Ziff. 14 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
7.4 Comerca GmbH haftet insbesondere nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Kunden veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruht, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH oder sonstigen zwingenden Vorschriften nicht erfüllt.
8. Teillieferungen
8.1 Mangels besonderer Vereinbarung können Teillieferungen erbracht werden, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
8.2 Eine unter diesen Voraussetzungen erfolgte Teillieferung gilt im Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen als vollständige Lieferung.
9. Annahmeverzug
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er Comerca GmbH den daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern sich die Lieferverpflichtung bereits auf die zu liefernde Ware konkretisiert hat.
10. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Kunden, Haftung
10.1 Soweit ein Produkt mit einem bestimmten Verwendungszweck oder Verwendungsvorschriften von Comerca GmbH oder dem Hersteller versehen ist, z.B. ausweislich des Sicherheitsdatenblatts oder der sonstigen Produktinformationen, sind diese unbedingt einzuhalten. Die Haftung von Comerca GmbH für bestimmungswidrigen Gebrauch ist ausdrücklich ausgeschlossen. Produktinformationen sind über die Homepage von Comerca GmbH zugänglich oder können auch direkt bei Comerca GmbH angefragt werden. Der Kunde hat insbesondere die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verwendung und Abgabe der Produkte durch ihn sicherzustellen.
10.2 Soweit bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig zu machen ist, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die Comerca GmbH aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Der Kunde hat sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Umgang und bei der Verwendung der von Comerca GmbH erworbenen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.
10.3 Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweils gültigen Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
10.4 Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind die Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Naturstoffe, die immer geringfügigen Gehaltsschwankungen unterliegen. Eine Haftung für diese Verwendung wird daher von Comerca GmbH nicht übernommen.
10.5 Wird der Kunde durch Comerca GmbH in Wort, Schrift oder durch Versuche beraten, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung von Comerca GmbH, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Comerca GmbH und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
11. REACH-Klausel
Gibt der Kunde gegenüber Comerca GmbH eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 05.08.2021 (Verordnung (EU) 2021/1297) des -Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine ¬Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet der Kunde alle nachweislichen Aufwendungen. Art. 53 der REACH-Verordnung bleibt unberührt. Comerca GmbH haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch Comerca GmbH entstehen. Sollte Comerca GmbH aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen dem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der Comerca GmbH oder der Hersteller abgeraten haben, kann Comerca GmbH vom Vertrag zurücktreten.
12. Rezepte / Sprechstundenbedarf
12.1 Soweit wir Sprechstundenbedarf auf Basis von Rezepten liefern, erfolgt die Abrechnung der Rezepte über die zuständigen Abrechnungsstellen (z.B. Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, Apotheken). Wir weisen darauf hin, dass wir als Handels- und Logistikunternehmen agieren und nicht die Prüfpflichten einer Apotheke nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem SGB V übernehmen. Die rezeptbezogene Prüfung obliegt den zuständigen Abrechnungsstellen. Lehnt die jeweilige Abrechnungsstelle/Partner die Regulierung ganz oder teilweise ab, so werden die abgelehnten Rezept-Positionen dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu begleichen.
12.2 Wir beachten die für den Handel mit Medizinprodukten und Arzneimitteln geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie das Medizinprodukterecht, d.h. die Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation – MDR) in Verbindung mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).
13. Besondere Bestimmungen für selbst hergestellte elektrische und elektronische Seriengeräte
13.1 Anwendungsbereich
Comerca GmbH entwickelt, fertigt und vertreibt elektrische und elektronische Geräte in Serienfertigung unter seinem eigenen Firmen- oder Markennamen. Die Geräte werden als eigenständige Produkte angeboten und mit einem für das jeweilige Gerät vorgesehenen Netzteil geliefert. Comerca GmbH verkauft die Geräte ohne Montage oder Inbetriebnahme beim Kunden. Für diese Geräte gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
13.2 Produktbeschreibung und vereinbarte Beschaffenheit
Die vereinbarten Eigenschaften, technischen Daten, Funktionen, Schnittstellen, Anschlussbedingungen und bestimmungsgemäßen Verwendungszwecke ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
Allgemeine Produktbeschreibungen, Abbildungen und technische Angaben im Online-Shop dienen der Beschreibung des Produkts. Für die geschuldete Beschaffenheit sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Angaben maßgeblich.
Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften bedürfen einer Vereinbarung, soweit sie nicht bereits von der vereinbarten Beschaffenheit umfasst sind. Zwingende gesetzliche Anforderungen und Sicherheitsvorschriften bleiben unberührt.
13.3 Bestimmungsgemäße Verwendung und Stromversorgung
Die Geräte sind entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung sowie unter Beachtung der mitgelieferten Betriebs-, Anschluss-, Wartungs- und Sicherheitshinweise zu verwenden.
Das Gerät ist ausschließlich mit einem geeigneten Netzteil zu betreiben, das den vom Verkäufer vorgegebenen technischen Anforderungen entspricht. Das mitgelieferte Netzteil ist zu verwenden, sofern die Produktdokumentation nicht ausdrücklich eine andere geeignete Stromversorgung zulässt.
Die angegebenen elektrischen Anschlusswerte, Polarität, Umgebungsbedingungen, Schutzmaßnahmen und sonstigen technischen Voraussetzungen sind einzuhalten.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass Anschluss und Verwendung entsprechend der Produktdokumentation erfolgen. Soweit besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, müssen entsprechende Arbeiten durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
Der Kunde hat vor Vertragsschluss auf besondere betriebliche Einsatzbedingungen hinzuweisen, sofern diese für die Auswahl oder Eignung des Geräts wesentlich sind.
13.4 Produktsicherheit und Herstellerverantwortung
Comerca GmbH erfüllt als Hersteller die für das jeweilige Gerät geltenden gesetzlichen Pflichten. Hierzu gehören, soweit vorgeschrieben, insbesondere die Prüfung der anwendbaren Produktvorschriften, die Durchführung der erforderlichen Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung, die Erstellung und Aufbewahrung technischer Unterlagen sowie die vorgeschriebene Kennzeichnung und Bereitstellung von Betriebs- und Sicherheitshinweisen.
Eine CE-Kennzeichnung wird nur angebracht, wenn sie für das jeweilige Gerät vorgeschrieben ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit erforderlich, stellt der Verkäufer eine EU-Konformitätserklärung aus.
Die gesetzlichen Herstellerpflichten werden durch die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden nicht eingeschränkt.
13.5 Qualitätssicherung und Serienfertigung
Comerca GmbH unterhält im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Konformität der Serienproduktion.
Soweit erforderlich, werden Produktionsprozesse, relevante Bauteile, technische Spezifikationen und Änderungen überwacht und dokumentiert. Erforderliche Prüfungen und Kontrollen werden entsprechend den anwendbaren Produktvorschriften durchgeführt.
Änderungen an Konstruktion, Komponenten, Software, Fertigungsverfahren oder technischen Spezifikationen werden daraufhin bewertet, ob sie Auswirkungen auf die Produktsicherheit oder die Konformität haben. Soweit erforderlich, werden ergänzende Prüfungen oder eine erneute Konformitätsbewertung vorgenommen.
13.6 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Die Geräte werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen gekennzeichnet. Hierzu können insbesondere Angaben zum Hersteller, zur Produktidentifikation sowie zu Typ, Charge oder Seriennummer gehören.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, stellt der Verkäufer die erforderlichen Konformitätsunterlagen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise bereit und bewahrt die vorgeschriebenen technischen Unterlagen für die geltenden Aufbewahrungsfristen auf.
13.7 Änderungen und Eingriffe durch den Kunden
Der Kunde hat bei Änderungen, Umbauten, Reparaturen oder sonstigen Eingriffen in die Geräte die geltenden technischen Vorgaben und gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Soweit solche Maßnahmen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Konformität des Geräts haben können, sind vor ihrer Durchführung die erforderlichen technischen und rechtlichen Prüfungen vorzunehmen.
Für Schäden, die nachweislich durch eine unsachgemäße Verwendung oder eine vom Verkäufer nicht zu vertretende Veränderung verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden durch diese Bestimmung nicht pauschal ausgeschlossen.
13.8 Prüfung und Funktionskontrolle
Soweit für das jeweilige Gerät gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart, führt Comerca GmbH geeignete Prüfungen und Funktionskontrollen durch und dokumentiert deren Ergebnisse.
Eine Funktionskontrolle oder Prüfung einzelner Geräte ersetzt keine weitergehende Konformitätsbewertung, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist. Gesetzliche Mängelrechte werden durch die Durchführung von Prüfungen nicht eingeschränkt.
13.9 Mängel und Gewährleistung
Für die Geräte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe dieser AGB.
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder von maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen können einen Sachmangel darstellen.
Bei Mängeln richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer erhält im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung.
13.10 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach der Auslieferung
Werden nach dem Inverkehrbringen sicherheitsrelevante Mängel oder sonstige Umstände bekannt, die Maßnahmen nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erforderlich machen, ergreift Comerca GmbH die jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen. Dazu können insbesondere Informationen an betroffene Kunden, Korrekturmaßnahmen, eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören.
Der Kunde unterstützt Comerca GmbH im erforderlichen und zumutbaren Umfang bei der Zuordnung betroffener Geräte und bei der Umsetzung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen.
13.11 Vorrang zwingender Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Paragraphen ergänzen die übrigen Regelungen dieser AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur Produktsicherheit, Produkthaftung, Konformität und Gewährleistung, bleiben unberührt.
14. Mängelansprüche, Schadensersatz
14.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.2 Beanstandete Waren dürfen bis zur Rückgabe ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Comerca GmbH in Schrift- oder Textform nicht mehr verwendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge ist Comerca GmbH verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt insoweit nicht, als dass sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde. Die Rechte des Käufers nach § 439 Abs. 3 BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
14.3 Soweit ein von Comerca GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Comerca GmbH nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ort der Nacherfüllung ist der Hauptsitz von Comerca GmbH (Ettlingen). Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom -Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
14.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Comerca GmbH, kann der Kunde ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen.
14.5 Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet Comerca GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf -Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
14.6 Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen Comerca GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch Comerca GmbH, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf
- einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- dem Produkthaftungsgesetz oder
- der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie oder
- datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbesondere Art. 82 DSGVO) beruhen.
14.7 Weitere Schadensersatzansprüche gegen Comerca GmbH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
14.8 § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
15. Verjährung
15.1 Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von Comerca GmbH gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Comerca GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen oder
c) es handelt sich um Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
d) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer / einem von Comerca GmbH übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
e) es handelt sich um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen oder
f) es handelt sich um Schadensersatzansprüche (mit der Einschränkung nachfolgender Ziff.).
In vorstehenden Fällen a) bis f) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
15.2 Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, unterliegen der verkürzten Verjährung von einem Jahr, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für die Sachmängelansprüche geltend gemacht werden müsste.
15.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch bei Ansprüchen nach § 445a BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgütervertrag iSd § 474 BGB ist.
16. Rücktritt des Kunden
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden von Comerca GmbH voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von Comerca GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
17. Freiwillige Rücknahme mangelfreier Waren
17.1 Da der Verkauf ausschließlich an Geschäftskunden erfolgt, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht für mangelfreie Ware. Comerca GmbH bietet jedoch unter den nachfolgenden Bedingungen eine freiwillige Rücknahme an.
17.2 Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist nur nach vorheriger Zustimmung von Comerca GmbH möglich. Der Kunde muss die Rücknahme vor der Rücksendung in Textform, beispielsweise per E-Mail, beantragen. Die Ware darf erst nach Erteilung einer Rücknahmebestätigung zurückgesendet werden.
17.3 Der Antrag auf freiwillige Rücknahme muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware bei Comerca GmbH eingehen.
17.4 Die Ware muss unbenutzt, unbeschädigt, vollständig und in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgesendet werden. Zubehörteile, Bedienungsanleitungen und sonstige mitgelieferte Bestandteile müssen vollständig enthalten sein.
17.5 Von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind:
a) individuell angefertigte oder speziell auf Kundenwunsch beschaffte Waren, sofern Comerca GmbH nicht ausdrücklich etwas anderes zusagt;
b) geöffnete oder entsiegelte Waren, deren Rücknahme aus Gründen des Gesundheits-, Hygiene- oder Produktschutzes nicht sachgerecht möglich ist;
c) verderbliche Waren sowie Waren mit begrenzter Haltbarkeit, sofern eine erneute Vermarktung nicht sachgerecht möglich ist;
d) Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach Gebrauch nicht mehr als Neuware verkauft werden können;
e) Waren, für die im Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung eine Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
17.6 Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Die Rücksendung hat transportsicher und an die von Comerca GmbH mitgeteilte Rücksendeadresse zu erfolgen.
17.7 Nach Eingang und Prüfung der zurückgesendeten Ware informiert Comerca GmbH den Kunden über die Annahme der Rücknahme. Bei genehmigter Rücknahme wird der bereits gezahlte Warenwert erstattet oder nach Vereinbarung eine Gutschrift ausgestellt. Ursprüngliche Versandkosten werden nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
17.8 Bei nicht genehmigten Rücksendungen ist Comerca GmbH berechtigt, die freiwillige Rücknahme abzulehnen. Die Parteien stimmen in diesem Fall die weitere Behandlung der Ware ab.
17.9 Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Ware bleiben von dieser freiwilligen Rücknahmeregelung unberührt.
18. Folgen der Vermögensverschlechterung beim Kunden
18.1 Bei Zahlungsverzug ist Comerca GmbH - unbeschadet unserer weiteren Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
18.2 Comerca GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt sind oder werden.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Comerca GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.
19.2 Die von Comerca GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Comerca GmbH als Verkäufer (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
19.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Comerca GmbH.
19.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Dritten ist das Eigentum von Comerca GmbH mitzuteilen.
19.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von Comerca GmbH erfolgt und Comerca GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Comerca GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Comerca GmbH. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Comerca GmbH, soweit die Hauptsache Comerca GmbH gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
19.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Comerca GmbH anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Comerca GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an Comerca GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Comerca GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
19.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Comerca GmbH hinweisen und Comerca GmbH hierüber informieren, um Comerca GmbH die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die Comerca GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
19.8 Comerca GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Comerca GmbH.
19.9 Sofern Comerca GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktritt (Verwertungsfall), ist Comerca GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
20. Exportkontrollklausel, Compliance
20.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei dem Import, der Weitergabe der Waren oder der durch Comerca GmbH erbrachten Leistungen an Dritte, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Dabei sind insbesondere die jeweils aktuellen exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten, ebenso wie etwa Verpflichtungen aufgrund des US Foreign Corrupt Practice Act (FCPA) oder gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten.
20.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Import, der Weitergabe der Waren oder erbrachten Leistungen an Dritte, durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt.
20.3 Weiterhin ist der Kunde verpflichtet die Bestimmungen europäischer und US-Amerikanischer Sanktionslisten, bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe der Waren und Leistungen keinen verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.
20.4 Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat uns der Kunde auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -empfänger sowie den Verwendungszweck der gelieferten Waren und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
20.5 Der Kunde stellt Comerca GmbH von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger gegenüber Comerca GmbH geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der uns daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.
21. Informationen zu Marken und sonstigen Schutzrechten
21.1 Für die durch Comerca GmbH gelieferten Waren bestehen ggfs. geistige Eigentumsrechte wie Marken, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte. Für Informationen zu Marken, Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten hat sich der Kunde an den jeweiligen Hersteller oder Inhaber zu wenden; Comerca GmbH kann hierbei gern unterstützen.
21.2 Eine Haftung bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten übernimmt Comerca GmbH für eigene Produkte als Hersteller bzw. Schutzrechtsinhaber nur in Bezug auf Ort und Zeit der Erfüllung der Lieferverpflichtung, so wie sie sich aus der Bestellung ergibt.
22. Verwendung von Daten, Datenschutz
22.1 Comerca GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Bestellungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
22.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Zwecken der Verarbeitung und zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
22.3 Die Datenschutzerklärung ist in jeweils aktueller Form unter [Link zur Datenschutzerklärung] abrufbar.
23. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
23.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ettlingen, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
23.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Geschäftssitz von Comerca GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht. Comerca GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
23.3 Für die Beziehungen zwischen Comerca GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und der auf dieses UN-Kaufrecht verweisende Normen des internationalen Privatrechts.
Comerca GmbH
20.10.2026
